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ARBEITSRECHT
Partner im
Kündigungsschutzprozess.
ARBEITSRECHT
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Kündigungsrecht.
Für Mittelstand und Privatpersonen
Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt oder müssen Sie einer Arbeitnehmerin und/oder einem Arbeitnehmer kündigen?
Wir unterstützen bei der Vorbereitung und rechtlichen Absicherung von Kündigungen. Haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, so müssen Sie diese nicht einfach hinnehmen, sondern Sie können sich innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich dagegen wehren (sog. Kündigungsschutzklage).
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Aspekten unwirksam sein. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nur unter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Anforderungen kündigen. Wir prüfen, ob in Ihrem individuellen Fall Kündigungsschutz greift. Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, können ordentliche (fristgemäße) Kündigungen grundsätzlich nur aus
verhaltensbedingten,
(Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
personenbedingten
(z.B. Krankheit des Arbeitnehmers)
oder
betriebsbedingten
(z.B. Umstrukturierung; Wegfall einer Stelle)
Gründen erfolgen.
Wir unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Weg zu einer angemessenen Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere bei der Verhandlung einer Abfindungsvereinbarung. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht meistens nicht.
Regelmäßig sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
Betriebsbedingte Abfindung
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung als sozialen Ausgleich. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Abfindung als Nachteilsausgleich
Eine Abfindung kann weiterhin zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber als Interessenausgleich ohne zwingenden Grund gemäß § 113 BetrVG vereinbart werden.
Auflösungsabfindung
Bei Auflösung des Arbeitsvertrags nach § 9 KSchG wird die Abfindung durch das Arbeitsgericht festgesetzt. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG.
Die Parteien können ein Arbeitsverhältnis auch durch Aufhebungs- und/oder Abwicklungsvertrag beenden. In einem solchen Fall einigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich. Wir stehen Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen bei Verhandlungen zur Seite.
Aufhebungsvertrag
Wir gestalten und prüfen Aufhebungsverträge. Dabei handelt es sich um freiwillige Vereinbarungen, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Während eine Kündigung eine einseitige Erklärung ist, beruht ein Aufhebungsvertrag auf Beidseitigkeit. Typische Regelungsgegenstände sind u.a. Zeitpunkt der Beendigung, Abfindungszahlungen, Abgeltung von Überstunden und Urlaub.
Aufhebungsverträge bedürfen nach § 623 BGB der Schriftform.
Abwicklungsvertrag
Beim Abwicklungsvertrag wurde erst durch den Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen. Die Parteien einigen sich sodann über die mit der Kündigung zusammenhängenden Fragen, u.a. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Kündigungsfrist, Freistellung, Arbeitszeugnis, finanzielle Ansprüche, Klageverzicht.
Eine Kündigungsschutzklage kann regelmäßig nur innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich eingereicht werden. Das Arbeitsgericht überprüft, ob die Kündigung ordnungsgemäß erklärt, Schriftform gewahrt, wirksame Kündigungsgründe vorliegen und ob die Kündigung fristgemäß zugegangen ist. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses soll in allen Phasen des Verfahrens die einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Parteien gefördert werden. Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses ist die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers. Diese ist regelmäßig zu begründen, etwaige Umstände, die zur Kündigung geführt haben, darzulegen und zu beweisen. Bleibt die Einreichung einer Kündigungsschutzklage aus, wird die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung "bestandskräftig". Sie wird "unanfechtbar" und das Arbeitsverhältnis wird entsprechend der ausgesprochenen Kündigung beendet. Die Kündigungsschutzklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, regelmäßig bei dem Gericht am Arbeitsort bzw. am Sitz des Arbeitgebers.
Einreichung der Klageschrift
Die Klageschrift greift die Kündigung ausdrücklich an.
Gütetermin
Nach Klageeinreichung wird zunächst ein Gütetermin bestimmt mit der Zielsetzung, den Rechtsstreit durch gütliche Einigung der Parteien vorzeitig zu beenden.
Kammertermin
Das Gericht erörtert den Sach- und Streitstand, nimmt ggf. Beweise auf und fördert das Verfahren bis zur Entscheidungsreife des Rechtsstreits. Liegt Entscheidungsreife vor, fällt das Gericht ein Urteil.
Arbeitnehmererfindungen und/oder Verbesserungsvorschläge sollten vertraglich über gesetzliche Bestimmungen hinaus geregelt werden. Bei Arbeitnehmererfindungen handelt es sich um patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen. Wir unterstützen bei Erfindungsmeldung, Prüfung von Erfindungsmeldungen, Inanspruchnahmeerklärungen, Bestreiten einer vermeintlich freien Erfindung, Vereinbarung einer Erfindervergütung, Aufgabe von Schutzrechtspositionen, Pauschalvergütungsvereinbarungen oder bei der Übernahme einer Schutzrechtsposition durch Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers.
Wir unterstützen in Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Gemäß § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (Bewerbungsverfahren; Arbeitsvertrag) oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen.
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Überregional tätig. Regional verwurzelt.
Die Kanzlei steht außergerichtlich und vor deutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht zuverlässig zur Seite. Im Arbeitsgerichtsprozess wird das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vielmehr bei den Parteien. Daher empfiehlt es sich, einen kundigen Rechtsanwalt von Anfang an hinzuziehen.
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Am Puls der Metropolregion Nürnberg.
Sie finden unsere Kanzlei direkt im Stadtzentrum von Nürnberg nahe dem Hauptbahnhof. Unseren Mandanten stehen kostenfreie Tiefgaragenparkplätze zur Verfügung.
erleichtert individuelle Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage richten sich die anwaltlichen Gebühren nach der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Mindestsätze des RVG dürfen von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden, § 49b Abs. 1 BRAO.
Sollten Sie übe eine Rechtsschutzversicherung, insbesondere Arbeits-Rechtsschutz, verfügen, kommt Ihre Rechtsschutzversicherung regelmäßig für alle anfallenden Kosten im Vorfeld auf. Dies erleichtert die Durchsetzung eigener Ansprüche. Durch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kann dies unbürokratisch und zeitnah abgeklärt werden.
Unser Service: Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage und regeln alle anderen Dinge mit Ihrer Versicherung. Auch klären wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Versicherung. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator (MuCDR)
THOMAS RITTER
Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz
Kündigungsschutzverfahren
Vorbereitung von Kündigungen
Gestaltung von Arbeitsverträgen, Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen
Rechtliche Begleitung von Arbeitnehmererfindungen
Rechtsanwalt
GEORG SANDTNER
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Aktuelle Schnittstellen Arbeitsrecht/Steuerrecht
Lohnsteuerrechtliche Beratung
Fragen der Einkommensteuer und Absetzbarkeit von Werbungskosten
Arbeitnehmerversicherungsrechtliche Problemstellungen
Rechtsanwalt
LUKAS WERNER
Betrieblicher
Datenschutzbeauftragter (IHK)
Arbeitnehmerdatenschutz
Gestaltung und Vorbereitung von Bewerbungsverfahren
Datenschutzrechtliche Verträge
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BEATE WILD
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Dipl.-Jur. (Univ.)
ELENA SIMON
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Dipl.-Jur. (Univ.) / Bachelor of Laws (Wirtschaftsrecht)
LISA STROH
Wissenschaftliche Mitarbeiterin